Glossar Arbeit & Wirtschaft
In dem Glossar finden Sie von A-Z Erklärungen zu Themen im Bereich Arbeit und Wirtschaft. Sollten Sie Fragen haben oder einen bestimmten Begriff nicht finden, dann schicken Sie uns bitte eine Email an folgende Adresse: marco.buelow(at)bundestag.de.
Altersteilzeit
Seit dem 1. August 1996 gilt das Altersteilzeitgesetz. Und es wird immer häufiger von Arbeitnehmern wie Arbeitgebern genutzt. Denn es bietet älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit, gleitend in den Ruhestand überzugehen und eröffnet Jüngeren neue Chancen auf einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Auch die Betriebe haben Vorteile, denn ihnen bleibt Wissen, Können und Erfahrung der älteren Arbeitnehmer erhalten, wobei die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen des Unternehmens wie den Wünschen der Arbeitnehmer verteilt werden kann. Einen Alterteilzeitrechner, der Ihnen komfortabel und individuell Ihre Möglichkeiten errechnet, finden Sie unter www.bmwi.de.
Arbeitnehmerentgelt je Arbeitnehmer (compensation per employee)
Sämtliche Geld- und
Sachleistungen, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer erbracht werden, d. h. die
Bruttolöhne und -gehälter sowie Sonderzahlungen, Überstundenvergütungen und die Sozialbeiträge der Arbeitgeber, geteilt durch die Gesamtzahl der Arbeitnehmer.
Arbeitnehmerentsendegesetz (EU-Entsenderichtlinie)
Richtiger Name: Richtlinie über die Entsendung von ArbeitnehmerInnen im Rahmen der Einbringung von Dienstleistungen.
Ziel:
Herstellung eines einheitlichen rechtlichen Rahmens für den EU-Binnenmarkt im Bereich von Dienstleistungen
Definition
Die Richtlinie enthält Vorschriften für die Anwendung von Bestimmungen im Arbeitsrecht, wenn der Arbeitnehmer in ein anderes EU land im Dienstleistungsbereich entsandt wird. So sollen die Arbeitnehmerrechtlichen Bestimmungen des Landes gelten in dem die Arbeit verrichtet wird. Es gelten nicht die Bestimmungen des Herkunftslandes.
Schutzbereiche
Folgende Bereiche sind im Dienstleistungssektor davon betroffen:
-Höchstarbeitszeiten/Mindestruhzeiten
-Bezahlter Mindestjahresurlaub
-Mindestlöhne
-Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen
-Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz
-Schutzmaßnahmen bei Schwangeren, Wöchnerinnen, Kinder und Jugendliche
-Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie weitere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
Umsetzung in Deutschland:
Umsetzung durch Arbeitsnehmerentsendegesetz (AentG vom 26. Februar 1996) AentG legt Mindeststandards für bestimmte Branchen fest.
Arbeitnehmerhilfe (§ 56) Leistungsvoraussetzungen und Umfang der Leistung
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die unmittelbar vorher Arbeitslosenhilfe bezogen haben, können für die Zeit einer nicht nur geringfügigen auf längstens drei Monate befristeten Beschäftigung (insbesondere Saisonbeschäftigung) zusätzlich zum Lohn eine Arbeitnehmerhilfe erhalten. Sie beträgt 13? und wird für jeden Tag geleistet, an dem der/die Arbeitnehmer/in mindestens sechs Stunden beschäftigt war. Sie wird auch für Tage gezahlt, an denen der/die Arbeitnehmer/in weniger als sechs Stunden täglich
beschäftigt war, wenn sie/er in der Kalenderwoche, in der diese Tage liegen, mindestens 30 Stunden und
im Durchschnitt mindestens sechs Stunden täglich gearbeitet hat.
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§§ 260?263) Grundsätze der Förderung
Wer sich als Arbeitssuchender in ein so genanntes "ABM" Verhältnis begibt, sollte folgendes wissen:
? Bevorzugt gefördert werden Maßnahmen, die die Voraussetzungen für die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen erheblich verbessern;
? Arbeitsmöglichkeiten für besonders schwer vermittelbare Arbeitnehmer/innen schaffen;
? Der Verbesserung der sozialen Infrastruktur oder der Umwelt dienen
Die Dauer des ABM Verhältnisses darf in der Regel 12 Monate betragen. Liegt allerdings eine bevorzugte Maßnahme vor, dann kann die Förderungsdauer bis auf 24 Monate verlängert werden, eine Dauer von 36 Monaten ist nur dann möglich, wenn der Träger die Verpflichtung einer anschließenden Dauerbeschäftigung übernimmt
Der Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen kann für die Beschäftigung von ArbeitnehmnerInnen
Zuschüsse und Darlehen erhalten, wenn die vom Arbeitsamt vermittelten Arbeitnehmer/innen arbeitslos sind und die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen. Ausnahmen gelten für Arbeitslose, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, behinderte Menschen, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung durch die Maßnahme beruflich stabilisiert werden können, notwendiges Anleitungs- oder Betreuungspersonal, sowie für Berufsrückkehrer/innen.
ABM kann auch Zeiten einer begleitenden beruflichen Qualifizierung (20%) oder eines betrieblichen Praktikums (40%) enthalten. Diese Zeiten dürfen zusammen 50 % der Zuweisungsdauer
einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers nicht überschreiten. Träger, die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in Eigenregie durchführen, müssen den
Teilnehmer/innen während mindestens 20 % der Zuweisungsdauer ein Praktikum
oder Qualifizierung anbieten.
Arbeitsbescheinigung
Nach der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld erheblich sein können. Dies geschieht in Form der Arbeitsbescheinigung. Inhaltlich sollten folgende Punkte beachtet werden:
? die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmer/innen
? Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
? das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen haben
Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer/innen, die
? arbeitslos sind,
? beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sind,
? die Anwartschaftszeit erfüllt haben, d.h. in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosenmeldung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben (als Wehr- oder Zivildienstleitende mindestens sechs Monate, als Saisonarbeiter/innen ebenfalls mindestens sechs Monate)
Der/ Die Arbeitslose muss alle Möglichkeiten nutzen, um seine/ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Das Arbeitsamt wird ihn/sie auf diese Verpflichtung hinweisen. Auf Verlangen muss der/die Arbeitssuchende diese Eigenbemühungen nachweisen.
Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ist gegeben, wenn Arbeitnehmer/innen
? arbeitslos sind,
? sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben
? keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllen
? innerhalb der Vorfrist von einem Jahr nach Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft haben und
? bedürftig sind
Arbeitslosenhilfe wird in der Regel unbefristet gewährt, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
Arbeitsproduktivität (labour productivity)
Produktionsergebnis bei einem bestimmten Arbeitseinsatz.
Die Arbeitsproduktivität lässt sich zwar auf verschiedene Arten berechnen, doch wird sie
meist als BIP in konstanten Preisen dividiert durch die Gesamtzahl der Beschäftigten oder durch die geleisteten Gesamtarbeitsstunden gemessen.
BAuA - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Die BAuA ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sie besteht aus einem Sitz in Dortmund, Standorten in Berlin und Dresden sowie einer Außenstelle in Chemnitz. Insgesamt 556 Beschäftigte sind in sechs Fachabteilungen, einer Verwaltungsabteilung, dem Gesundheitsdatenarchiv sowie der DASA (Deutschen Arbeitsschutzausstellung) tätig.
Die Ziele und Arbeitsschwerpunkte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) orientieren sich am Grundanliegen der Wahrung und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Leitbilder hierfür sind die sichere Gestaltung von Technik und die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Dazu gehören auch wesentlich der Erhalt und die Förderung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage eines umfassenden Gesundheitsverständnisses und -verhaltens.
Sie verstehen sich selbst als Kompetenzpool und Wissensdienstleisterin in Sachen Sicherheit und Gesundheit. Der Bibliothekskatalog der BAuA ist im Netz unter folgender Adresse zu finden: www.baua.de/bibliothek .
Behinderte Menschen
Behinderte Menschen im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigte Personen, die wegen der dauerhaften Art oder Schwere ihrer Behinderung Hilfen zur beruflichen Eingliederung benötigen. Sie können je nach Art oder Schwere ihrer Behinderung zu ihrer dauerhaften beruflichen Eingliederung allgemeine Leistungen wie jeder Nichtbehinderte oder besondere Leistungen der Arbeitsförderung wie z.B. Ausbildungsgeld, Übergangsgeld oder die Erstattung der Kosten bei Maßnahmen in besonderen Bildungseinrichtungen für behinderte Menschen einschließlich der erforderlichen Reisekosten, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie den Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung erhalten.
Der Umfang der einzelnen Förderungsmaßnahmen beträgt wie folgt:
Beim Ausbildungsgeld:
? Das Ausbildungsgeld ist grundsätzlich mit der Berufsausbildungsbeihilfe vergleichbar. Die Bedarfssätze werden wie bei der Berufsausbildungsbeihilfe regelmäßig an Veränderungen im Bereich der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angepasst;
Beim Übergangsgeld:
? Für Behinderte mit bestimmten Familienpflichten beträgt das Übergangsgeld 75%, für die übrigen 68% des letzten Nettoarbeitsentgelts. Bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine Maßnahme beträgt das Übergangsgeld 67 bzw. 60% des Nettoentgelts.
Zuschüsse für Arbeitgeber:
? Die Zuschüsse für die betriebliche Aus- und Weiterbildung behinderter Menschen sollen regelmäßig 60% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Jahr nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden
Berufsberatung, Berufsausbildung
Grundsatz der Berufsberatung:
Das Arbeitsamt bietet Jugendlichen und Erwachsenen zu Fragen des Arbeitslebens eine Berufsberatung an. Die Beratung richtet sich nach dem Beratungsbedarf des einzelnen Ratsuchenden.
Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
1. zur Berufswahl, beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel;
2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe;
3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung;
4. zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche;
5. zu Leistungen der Arbeitsförderung.
Die Berufsberatung erstreckt sich auch auf Auskunft und Rat zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, so weit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe:
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben Auszubildende während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn
? die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach diesem Gesetz förderungsfähig ist,
? die Auszubildenden die persönlichen Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnortes und der familiären Verhältnisse für eine Förderung erfüllen und
? ihnen die zur Durchführung der Ausbildung oder Bildungsmaßnahme erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Der Auszubildende wird allerdings nur dann staatlich gefördert, wenn er außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Davon ausgeschlossen sind Personen über 18 Jahren, verheiratet sind oder waren, mit mindestens einem Kind zusammenleben oder aus schwer wiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden können.
Cross Border Leasing
Cross Border Leasing (CBL) ist eine spezielle Form des Leasing über nationale Grenzen hinweg. Cross Border Leasing hat sich in den 90er Jahre zu einem häufig verwendeten Instrument deutscher Kommunalpolitik entwickelt. Zahlreiche Infrastrukturobjekte wurden an meist amerikanische Finanzinvestoren langfristig verleast, um sie anschließend wieder zurück zu mieten. Auf Grund steuerrechtlicher Begünstigungen dieser CBL-Geschäfte in den Vereinigten Staaten erhoffte man sich finanzielle Entlastungen der kommunalen Haushalte.
Etwa 150 deutsche Städte und Gemeinden haben kommunale Infrastruktur mittels CBL verleast. In Dortmund sind die Westfalenhallen und die Straßenbahnnetze somit nicht mehr in städtischer Hand. Schätzungen über das Gesamtvolumen der deutschen Verträge schwanken zwischen 30 und 80 Milliarden Euro. Die konkrete Summe ist schwer zu ermitteln, da die genauen Vertragsbedingungen vor der Öffentlichkeit und selbst den Gemeinderäten verschwiegen werden. So ist den Gemeinderäten, die über die Verträge abstimmen müssen, nicht einmal der Name des Geschäftspartners bekannt.
Nicht nur die mangelnde Transparenz dieser Verträge löste Kritik aus. Cross Border Leasing steht auch deswegen in der Kritik, weil sich Kommunen dauerhaft ihrer Handlungsmöglichkeiten berauben, da sie nicht mehr die alleine Entscheidungsbefugnis über ihre Infrastruktur besitzen, sondern beispielsweise Reparaturen am Abwassernetz nur in Rücksprache mit dem Leasingpartner durchführen können.
Im Zuge der Finanzmarktkrise scheint sich auch der letzte Vorteil von Cross Border Leasings aufgelöst. Denn statt der erhofften finanziellen Mehreinnahmen drohen vielen Kommune im Zuge der Finanzmarktkrise erhebliche Kosten.
Einstellungszuschuss bei Neugründungen
Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, können für die unbefristete Beschäftigung einer/eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmers auf einen neu geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Damit soll die Gründungsphase unterstützt und erleichtert werden. Wegen wettbewerbsrechtlicher Bedenken der EU-Kommission ist eine Förderung in sog. sensiblen Bereichen, insbesondere der Landwirtschaft und dem Verkehrssektor, nicht möglich. In dem geförderten Betrieb dürfen nicht mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sein.
Für die/den geförderten Arbeitnehmer/in gilt, dass sie/er vor der Einstellung mindestens drei Monate
? Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit bezogen hat
? in einer vom Arbeitsamt geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt war oder
? an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat und ohne diese Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann. Für Berufsrückkehrer/innen gelten erleichterte Voraussetzungen.
Der Eingliederungszuschuss kann höchstens für zwei Arbeitnehmer/innen gleichzeitig gewährleistet werden. Er kann dann nicht gewährt werden, wenn derselbe Arbeitnehmer bereits mit einem anderen Lohnkostenzuschuss gefördert wird.
Elterngeld
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gilt seit dem 1. Januar 2007
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) gilt seit dem 1. Januar 2007 und ersetzt für Geburten ab Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld durch das neue Elterngeld.
Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf. Es beträgt 67 Prozent des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt und sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Die Lebenssituationen von Familien sind sehr unterschiedlich. Das Elterngeld trägt dieser Vielfalt Rechnung. So können neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades (wie Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister) Elterngeld erhalten. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes wird die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent angehoben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent mindestens aber 75 Euro zu dem sonst zustehenden Elterngeld des betreuenden Elternteils. Bei Mehrlingen erhöht sich das Elterngeld für das zweite und jedes weitere Kind jeweils um einen Zuschlag in Höhe des Mindestbetrags.
Das Elterngeld muss schriftlich bei den für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Elterngeldstellen der Bundesländer beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
(Quelle: http://www.bmfsfj.de/)
Elternzeit
Seit dem 1.Januar 2001 gilt das neue Gesetz zur Regelung der Elternzeit. Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf eine dreijährige Elternzeit pro Kind. Diese Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei Teilzeitbeschäftigten. Befristete Verträge verlängern sich nicht, Ausnahmen gibt es allerdings für Ausbildungsverträge oder für wissenschaftliche Mitarbeiter nach dem Hochschulrahmengesetz. Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil in Anspruch genommen werden, Mütter und Väter können den Anspruch aber auch untereinander aufteilen oder gemeinsam nehmen. Sowohl der Vater als auch die Mutter können während der Elternzeit bis zu je 30 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Durch das neue Teilzeitgesetz können Eltern ihre Arbeitszeit reduzieren, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.
Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von bis zu einem Jahr der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel während des 1. Schuljahres möglich.
Entgeltersatzleistungen
Folgende Entgeltersatzleistungen können vom Arbeitsamt gewährt werden:
1. Arbeitslosengeld für Arbeitslose und Teilarbeitslosengeld für Teilarbeitslose;
2. Unterhaltsgeld für Teilnehmer/innen an Vollzeitmaßnahmen; Teilunterhaltsgeld für Teilnehmer/innen an Teilzeitmaßnahmen;
3. Übergangsgeld für behinderte Menschen bei Teilnahme an besonderen Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen;
4. Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer/innen, die infolge eines Arbeitsausfalles einen Entgeltausfall haben;
5. Insolvenzgeld für Arbeitnehmer/innen, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitslosengeld erhalten;
6. Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose.
Existenzgründungszuschuss
Seit dem 1. Januar 2003 bestehen nun zwei Möglichkeiten, die Beendigung von Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit Fördermitteln der Arbeitslosenversicherung (Drittes Sozialgesetzbuch) zu unterstützen. Neben dem Überbrückungsgeld kann der Existenzgründungszuschuss in Betracht kommen. Beide Leistungen haben die gleiche Zielsetzung, aber unterschiedliche Zwecke und Fördervoraussetzungen. Das Überbrückungsgeld kann zur Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in den ersten sechs Monaten nach der Gründung gewährt werden. Gründungswillige Arbeitslose können also im Einzelfall abwägen, ob das Überbrückungsgeld oder der Existenzgründungszuschuss die für sie geeignetere Förderung ist.
Der Existenzgründungszuschuss wird längstens drei Jahre gewährt. Der pauschale Zuschuss sinkt in seiner Höhe jeweils nach Ablauf eines Jahres. Der Umfang der Förderung beträgt monatlich
? 600 ? im ersten Jahr
? 360 ? im zweiten Jahr
? 240 ? im dritten Jahr
Die Bewilligung erfolgt für jeweils ein Jahr und nur solange, wie die Förderungsvoraussetzungen noch vorliegen. Bei Überschreiten der Einkommensobergrenze oder bei der Beschäftigung von Mitarbeitern fällt der Zuschuss für die Zukunft weg. Der für die zurückliegende Zeit gewährte Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Dies gibt Planungssicherheit für die Existenzgründer/innen.
Familie und Beruf
Bei der Teilnahme an Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen sowie an Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung können Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder in Höhe von 130 ? erstattet werden.
Freie Förderung
Die Arbeitsverwaltung kann über den gesetzlichen Rahmen der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen hinausgehen und so flexibel auf neue Anforderungen reagieren. Bis zu 10% der im Eingliederungstitel enthaltenden Mittel können die Arbeitsämter zur Eingliederung von Ausbildungssuchenden, arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in das Ausbildungs- und Berufsleben einsetzen. Der Spielraum für die Arbeitsämter ist außerordentlich groß. Die freien Leistungen müssen jedoch den Zielen und Grundsätzen der bestehenden gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen diese nicht lediglich aufstocken. Seit Januar 1999 sind auch sog. Projektförderungen möglich.
GATT ? Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (engl.: General Agreement on Tariffs and Trade)
Vorläufer (bis 1995) der Welthandelsorganisation WTO mit dem Ziel, den weltweiten Handel durch Senkung der Zölle und Beseitigung anderer Handelsbeschränkungen zu fördern und den Lebensstandard zu erhöhen. Im Mittelpunkt der handelspolitischen Vereinbarungen stand die Meistbegünstigung (d.h. Zollvergünstigung eines Landes müssen gegenüber allen Handelspartnern gelten) und die Nichtdiskriminierung (d.h. erlaubte Ausnahmen vom Verbot der Mengenbeschränkung müssen für alle Teilnehmer gelten).
Das GATT wurde am 30. Oktober 1947 von 23 Staaten geschlossen und trat ein Jahr später in Kraft. Zuletzt verzeichnete es 123 Vollmitglieder. Die Bundesrepublik Deutschland trat am 1. Oktober 1951 diesem Vertragssystem bei. Es hatte des Status einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen (UN) und führte bis zur Ablösung durch die WTO acht GATT-Runden durch, d.h. Vereinbarungen über den weiteren Abbau von Handelshemmnissen (zuletzt die Uruguay-Runde 1986-1993).
Quellen:
Schubert/Klein (Hrsg.); Das Politiklexikon; 2. aktualisierte Auflage; Bonn 2001.
http://de.wikipedia.org
Globalisierung
Globalisierung ist eine politisch-ökonomische Bezeichnung für den fortschreitenden Prozess weltweiter Arbeitsteilung und die zunehmende Verschmelzung in allen Bereichen (Wirtschaft, Politik, Kommunikation etc.). Als Ursachen für die Globalisierung gelten vor allem der technische Fortschritt und der Fortschritt im Transport- und Kommunikationswesen sowie die politische Liberalisierung des Welthandels. Da die politisch gesetzten Handelsschranken zwischen den Staaten zunehmend abgebaut werden und der Produktionsfaktor Kapital weltweit mobil und einsetzbar ist und weil ferner die neuen Kommunikationstechnologien grenzenlos angewendet werden können, wird zunehmend in solchen Staaten produziert, welche die höchsten Kostenvorteile bieten. Kennzeichnend für die Globalisierung ist, dass diese Kostenvorteile nicht nur für jedes Endprodukt (z.B. Fotokameras aus Singapur) gesucht werden, sondern für (nahezu) jedes Einzelteil, aus dem das Endprodukt besteht (bei einem Automobil z.B. von einzelnen Schrauben über einzelne Karosserieteile und den Motor bis zu ganzen Baugruppen etc.). Der Prozess der Globalisierung erhöht damit entscheidend den Wettbewerbsdruck zwischen den einzelnen Unternehmen und hat darüber hinaus erhebliche Auswirkungen auf die Stabilität und Sicherheit der Arbeitsplätze.
Quellen:
Schubert/Klein (Hrsg.); Das Politiklexikon; 2. aktualisierte Auflage; Bonn 2001.
http://de.wikipedia.org
Hedgefonds
Kapitalsammelstellen, die privatwirtschaftlich organisiert sind, von einem professionellen Anlagemanagement geleitet werden, dem breiten Publikum nicht direkt zugänglich sind, nur wenigen Regulierungen unterliegen und durch spekulative Anlagestrategien (zum Beispiel Leerverkäufe, Einsatz von Derivaten, Hebeleffekte) gekennzeichnet sind.
Ich-AG
"Ich-AG" ist der Name für einen Existenzgründungszuschuss für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit durch Selbständigkeit beenden. Er hat keine gesellschaftsrechtliche Bedeutung. Das bedeutet: Gründerinnen und Gründer müssen nicht etwa unbedingt eine Aktiengesellschaft bilden, um sich selbständig zu machen. Ziel ist es, mit der Ich-AG Eigeninitiative und Gründungen zu motivieren und vor allem der Nachfrage nach kostengünstigen Dienstleistungen besser gerecht zu werden. Bei einer Ich-AG stehen Gründerinnen und Gründern aber auch alle anderen Tätigkeiten offen, die selbständig ausgeübt werden können.
Förderung: monatliche Pauschale
Der Existenzgründungszuschuss für eine Ich AG ist ein monatlicher Zuschuss des Arbeitsamtes, der maximal drei Jahre lang gezahlt wird. Er wird für jeweils ein Jahr bewilligt und weiter gezahlt, so lange das Arbeitseinkommen (Gewinn) 25.000 ? im Jahr nicht überschreitet. Ziel des Existenzgründungszuschusses ist vor allem, die soziale Sicherung der neuen Selbständigen sicherzustellen. Die Gründerinnen und Gründer sollen damit vor allem ihre Beitragszahlungen für die gesetzliche Rentenversicherung und ihren Krankenversicherungsschutz finanzieren.
Industrielle Erzeugerpreise (industrial producer prices)
Abgabepreise der Industrie (ohne
Transportkosten) für alle von der Industrie (ohne Baugewerbe) auf den heimischen Märkten der Euro-Länder abgesetzten Produkte (ohne Importe).
INQA
Die Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) ist ein Zusammenschluss von Bund, Ländern, Sozialversicherungspartnern, Sozialpartnern und Unternehmen. Gemeinsam sehen die Initiativpartner die Förderung einer Neuen Qualität der Arbeit als eine wichtige, zukunftsweisende Aufgabe und Herausforderung an. Mit INQA wollen die Initiativpartner die Interessen der Menschen an positiven, gesundheits- und persönlichkeitsförderlichen Arbeitsbedingungen mit der Notwendigkeit wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze verbinden. Der Leitgedanke lautet: "Gemeinsam handeln - jeder in seiner Verantwortung".
Die Initiativpartner wollen eine breite gesellschaftliche Debatte zum Thema der Zukunft der Arbeit initiieren. Die Debatte hat zum Ziel, das öffentliche Bewusstsein für die Gestaltungswünsche und Gestaltungserfordernisse der Arbeitswelt von morgen zu schärfen. Die Initiativpartner wollen weiterhin in ausgewählten Branchen gemeinsam Konzepte zu einer Verbesserung der Arbeit und entsprechende Maßnahmen entwickeln, die jeder Kooperationspartner in eigener Verantwortung durchführt. INQA will diese Beispiele bekannt machen und Kooperationen initiieren. Basis dafür ist die Gemeinsame Erklärung zur Initiative Neue Qualität der Arbeit .
Quelle: http://de.osha.europa.eu/topics/neue_qualitaet_der_arbeit
Insolvenzgeld
Bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers haben Arbeitnehmer/innen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie
? bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,
? bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
? bei vollständiger Beendigung des Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren auch nicht in Betracht kommt,
für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Höhe des Insolvenzgeldes:
Das Insolvenzgeld wird in Höhe des rückständigen Nettoarbeitsentgelts der letzten drei dem Insolvenzereignis vorausgehenden Monate des Arbeitsverhältnisses erbracht, das sich nach Abzug der jeweils anfallenden Steuern und der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoarbeitsentgelt ergibt. Das Arbeitsamt übernimmt auch die fälligen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung und Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit.
Das Arbeitsamt kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld erbringen, wenn
? die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist;
? das Arbeitsverhältnis beendet ist und
? die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
Das Arbeitsamt bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
WICHTIG: Das Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beim Arbeitsamt zu beantragen.
Job-Rotation ? Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung
Betriebe, die einer beschäftigten Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und für diese Zeit einen Arbeitslosen als Vertreter einstellen, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertreters erhalten. Stellt ein Verleiher eine/n Arbeitslose/n ein, um sie/ihn als Vertreter für einen anderen Arbeitnehmer, der sich beruflich weiterbildet, zu verleihen, kann der Entleiher einen Zuschuss für das dem Verleiher zu zahlende Entgelt erhalten.
Jobless Growth
Aus dem Englischen: beschäftigungsfreies Wachstum. Bezeichnet wird mit diesem Begriff ein Wirtschaftswachstum bei gleichbleibender oder steigender Arbeitslosenzahl. Ein Zusammenhang zwischen Konjunktur und Arbeitslosigkeit wurde erstmals 1962 im ?Okunschen Gesetz? beschrieben. Es postulierte für die us-amerikanische Volkswirtschaft einen Rückgang der Arbeitslosigkeit erst ab einer Grenze von 2,25% Wirtschaftswachstum. In den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde dann vermehrt über das Phänomen diskutiert, dass die Wirkungen wirtschaftlichen Aufschwungs immer weniger auf den Arbeitsmarkt durchschlagen. Die Erklärungsversuche für diese Entwicklung sind vielfältig.
Als eine Ursache wird die zunehmende Produktivität der Unternehmen
diskutiert, durch die sie mittels Rationalisierung (beispielsweise den Einsatz moderner Kommunikations- und Produktionstechnik) auch mit weniger Beschäftigten mehr produzieren können. Dies führt dazu, dass insbesondere gering qualifizierte Arbeitskräfte vom ökonomischen Prozess förmlich abgehängt und ausgeschlossen sind.
Jugendsofortprogramm zum Abbau von Arbeitslosigkeit
Hierbei handelt es sich um ein Sonderprogramm der Bundesregierung zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit, das zusätzlich zu den regulären Angeboten des Sozialgesetzbuches III durchgeführt wird.
Das Jugendprogramm bietet u.a. Lohnzuschüsse, Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen, Qualifizierungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Mobilitätshilfen.
Nähere Informationen gibt es bei den Arbeitsämtern und im Internet unter: www.sofortprogramm.de
Kapitalbilanz (financial account)
Teilbilanz der Zahlungsbilanz, die Transaktionen zwischen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet und Gebietsfremden im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, dem übrigen Kapitalverkehr, Finanzderivaten und Währungsreserven umfasst.
Kapitalismuskritik
Das Wort Kapitalismuskritik beschreibt die skeptische Auseinandersetzung mit dem kapitalistischen System und seinen Folgen. Die Kapitalismuskritik kann sich auf ökologische, ökonomische, soziale oder kulturelle Bereiche beziehen und Reformen innerhalb des Kapitalismus, wie auch dessen Abschaffung einfordern.
Wichtigster historischer Vertreter einer radikalen Kapitalismuskritik war Karl Marx, welcher im Kapitalismus einen unversöhnlichen Antagonismus zwischen Bourgeoisie und Proletariat sah, der zum Elend, der Ausbeutung und Entfremdung der arbeitenden Klasse führe.
Aber auch in der christlichen Kirche wird eine kapitalismuskritische Soziallehre gelehrt, welche auf die Enzyklika Rerum novarum von Papst Leo XIII. zurückzuführen ist und mit der vom Vatikan abgelehnten Befreiungstheologie fortgeführt wurde.
In jüngster Zeit machte insbesondere die Kapitalismuskritik des damaligen SPD-Vorsitzenden Franz Müntefering Schlagzeilen, der Unternehmer als ?Heuschrecken? bezeichnete. Einige linke Politiker und Intellektuelle warfen dieser Kritik allerdings ?Oberflächlichkeit?, weil sie die Wurzeln der Probleme verkenne. Konservative und liberale Politiker lehnten seine Äußerungen ab, da sie dem ?Wirtschaftsstandort Deutschland schaden?.
Kurzarbeit
Zu den aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung zur Stützung der Konjunktur und der Sicherung von Arbeitsplätzen gehört die Verlängerung der Bezugszeit des Kurzarbeitergeldes (Kug) auf 18 Monate für ein Jahr ab dem 1. Januar 2009. Mit Kurzarbeit sollen Entlassungen in Betrieben verhindert werden, die vorübergehend und aus wirtschaftlichen Gründen die Arbeitszeit senken müssen. Das Kug ist eine Lohnersatzleistung für die Ausfallzeit. Es wird aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert und nur an sozialversicherungspflichtig Beschäftigte von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gezahlt. Das arbeitsmarktpolitische Instrument der Kurzarbeit kann sowohl für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer vorteilhaft sein. Die Unternehmen können bei besserer Auftragslage jederzeit wieder auf die eingearbeitete Stammbelegschaft zurückgreifen und sparen damit Entlassungs- sowie Wiedereinstellungskosten. Die Arbeitnehmer haben zwar Lohn- bzw. Gehaltseinbußen, werden aber nicht arbeitslos. Das Kug wird im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Gemäß § 182 Abs. 1 SGB III ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bezugsfrist für das Kug über die gesetzliche Frist von sechs Monaten (§ 177 Abs. 1 S. 3 SGB III) hinaus zu verlängern. Derzeit wird das Kug längstens 12 Monate gezahlt, befristet bis zum 31. Dezember 2008.
Für den Antrag auf Kug bei der BA müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein, die §§ 169 bis 173 SGB III festlegen. Unter anderem muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, er muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und nicht vermeidbar sein. Der Arbeitsausfall muss bei der BA schriftlich von der Unternehmensleitung oder der Betriebsvertretung angezeigt werden. Ein Arbeitsausfall ist unter anderem erheblich, wenn mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden (§ 170 Abs. 1 S. 4 SGB III) Die Höhe und die Berechnungsweise des Kurzarbeitergeldes sind in §§ 178 und 179 SGB III geregelt. Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent und die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent der durch Kurzarbeit entstandenen Nettoentgeltdifferenz. Zur Berechnung zieht die BA das sogenannte Sollentgelt (das ist das versicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall erzielt hätte) und das Istentgelt (das ist das im Anspruchszeitraum tatsächlich vom Arbeitnehmer erzielte Bruttoarbeitsentgelt) heran. Das jeweilige Nettoentgelt wird dann über eine Pauschalierung mit Hilfe von Tabellen ermittelt. Vom Netto-Sollentgelt wird im nächsten Schritt das Netto-Istentgelt abgezogen und dieser Betrag ist die Bezugsgröße für das Kug. Der Arbeitgeber trägt während der Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang.
Kurzarbeitergeld
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer/innen, wenn
? in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt;
? in dem betroffenen Betrieb regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist;
? die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und
der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird; Kurzarbeitergeld kann frühestens für den Monat gezahlt werden, in dem die Anzeige beim Arbeitsamt eingegangen ist.
Erheblicher Arbeitsausfall:
Nicht für jeden Arbeitsausfall mit entsprechendem Entgeltausfall kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall sind erfüllt, wenn
? er aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis beruht;
? er vorübergehend ist;
? er nicht vermieden werden kann, d.h. in dem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des Arbeitsausfalles unternommen wurden;
? in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10% vermindertes Entgelt beziehen.
Als vermeidbar gilt z.B. ein Arbeitsausfall, der
? überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
? durch bezahlten Erholungsurlaub verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer/innen der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
? durch Nutzung vom im Betrieb zulässigen Arbeitsschwankungen vermieden werden kann.
Persönliche Voraussetzungen:
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nur Arbeitnehmer/innen, die nach Beginn des Arbeitsausfalls
? eine bestehende versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder eine neue Beschäftigung im Anschluss an die Beendigung ihrer Berufsausbildung oder aus zwingenden betrieblichen Gründen aufnehmen und
? deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.
Kurzarbeitergeld wird nicht gezahlt, wenn der/die Arbeitnehmer/in
? Krankengeld, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld bezieht,
? in einem Betrieb des Schaustellergewerbes oder einem Theater-, Lichtspiel- und Konzertunternehmen beschäftigt ist oder
? einer Vermittlung des Arbeitsamtes in ein anderes Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund nicht nachkommt.
Leistungsmissbrauch / Illegale Beschäftigung
Die Arbeitsämter und die Hauptzollämter prüfen, ob
? Sozialleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen werden;
? ausländische Arbeitnehmer/innen ohne erforderliche Genehmigung und zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden und
? die für Sozialleistungen erforderlichen Angaben der Arbeitgeber zutreffend sind.
Leverage (Hebel)
Maß für den Verschuldungsgrad eines Unternehmens, dass auf verschiedene Weisen bewertet werden kann. Beispielsweise das Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital oder das Verhältnis von Bilanzsumme zu Eigenkapital.
Leverage(-Effekt)
Hebelwirkung, bei der durch den vermehrten Einsatz von Fremdkapital
die Eigenkapitalrentabilität erhöht wird. Der Effekt wird nur unter der Bedingung wirksam, dass zwischen der Gesamtkapitalrentabilität und dem Fremdkapitalzins eine positive Differenz besteht.
Lohnsteuerkarte
Sie erhalten Ihre Lohnsteuerkarte von der Gemeinde, in der Sie am 20. September des laufenden Jahres mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet waren. Für Ehegatten gilt die gemeinsame Hauptwohnung. Wenn Ehegatten nicht mit einer gemeinsamen Hauptwohnung gemeldet waren, wird die Lohnsteuerkarte von der Gemeinde ausgestellt, in der der ältere Ehegatte am 20. September des laufenden Jahres mit Hauptwohnung gemeldet war.
Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine Lohnsteuerkarte, wenn
? sie länger als sechs Monate in der Bundesrepublik leben oder
? sich aus der Aufenthaltserlaubnis ergibt, dass sie voraussichtlich länger bleiben.
Wird Ihnen eine Lohnsteuerkarte zugeschickt, die Sie nicht benötigen, so schicken Sie diese bitte an die Behörde zurück, die sie ausgestellt hat.
Bevor Sie die Lohnsteuerkarte Ihrer/m Arbeitgeber/in aushändigen, prüfen Sie bitte folgende Angaben:
? Geburtsdatum
? Religionszugehörigkeit
? Steuerklasse
? Zahl der Kinderfreibeträge
Lohnstückkosten
Mit Lohnstückkosten bezeichnet man den Quotienten aus der Gesamtheit der Lohnkosten, die zur Erbringen eines Produktes notwendig sind, dividiert durch die resultierende Leistung.
Die Lohnstücken geben somit Auskunft darüber, wie viel Lohn einschließlich der Lohnnebenkosten für eine Produktions- oder Dienstleistungseinheit gezahlt werden muss und dient als Indikator für die Produktivität von Betrieben, Branchen oder Volkswirtschaften.
Die Lohnstückkosten fallen, wenn der Anstieg der Produktivität den Anstieg der Arbeitskosten übertreffen. So zeigen die Lohnstückkosten beispielsweise auf, dass Volkswirtschaften wie die deutsche ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit trotz des hohen Lohnniveaus bewahren können, wenn ihre Produktivität groß genug ist.
Quellen: http://www.vbm.de/agv/index.php?StoryID=1224
http://www.bpb.de/wissen/BTM4XM,0,Entwicklung_der_Lohnst%FCckkosten_im_internationalen_Vergleich.html
Meldepflicht
Unter Meldepflicht versteht man die gesetzliche Pflicht einen bestimmten Zustand oder den Eintritt gewisser Umstände oder Änderungen den zuständigen Behörden zu melden.
Eine Meldepflicht besteht zum Beispiel für jeden Bürger bei Umzügen, aber auch für Hundehalter oder für Ärzte bei bestimmten Krankheiten. Auch gibt es z. B eine Pflicht Straftaten zu melden, von denen man Kenntnis erlangt hat. Die Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht stellt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit teilweise hohen Geldbußen belegt werden.
Mindestarbeitsbedingungengesetz
Mindestarbeitsbedingungengesetz
Das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedigungen wurde 1952
geschaffen und ermöglicht die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
in Wirtschaftszweigen mit geringem Organisationsgrad der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Im Einvernehmen mit einem Hauptausschuss bestimmt das Bundesarbeitsministerium die Wirtschaftszweige oder Beschäftigungsarten, für die Mindestarbeitsbedingungen erlassen werden sollen. Für einzelne Wirtschaftszweige und Beschäftigungsarten werden Fachausschüsse gebildet, die aus mindestens jeweils drei Beisitzern der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und einem vom Arbeitsministerium bestimmten Vorsitzenden bestehen. Die Fachausschüsse setzen die konkreten Arbeitsbedingungen durch Beschluss fest. Stimmt das Bundesarbeitsarbeitsministerium dem Beschluss zu, so erlässt es die vom Fachausschuss festgesetzten Mindestarbeitsbedingungen als Rechtsverordnung.
Absoluter Tarifvorbehalt:
Das bestehende Gesetz enthält einen absoluten Tarifvorbehalt (§ 8 Abs. 2), nach dem tarifvertragliche Bestimmungen den Mindestarbeitsbedingungen in jedem Fall vorgehen. Dieser Tarifvorbehalt ist zum Schutz der Tarifautonomie verfassungsrechtlich geboten, denn Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz weist die Regelung
von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen vorrangig den Tarifvertragsparteien zu.
Minijobs
400 Euro-Jobs:
Zum 1. April 2003 ist die Einkommensgrenze bei den unteren Minijobs von 325 auf 400 Euro erhöht worden. In diesem Verdienstbereich fallen für Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialabgaben an (Brutto für Netto). Für den Arbeitnehmer bleibt eine derartige Tätigkeit auch als Nebenbeschäftigung steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber zahlen eine Pauschale von 25% mit folgender Aufteilung: 12% für Rentenversicherung, 11% für Krankenversicherung und 2% Steuern. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 12% aus eigenen Mitteln aufzustocken und so weitere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben.
Wird neben einem rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf nur eine einzige derart geringfügige Beschäftigung ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. Werden jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und wird dadurch die 400-Euro-Grenze überschritten, erfolgt eine Zusammenrechnung. In diesen Fällen wird auch die Nebenbeschäftigung voll sozialversicherungspflichtig. Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei (z. B. als Beamter oder Selbstständiger), erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten.
401 bis 800 Euro-Jobs:
Einen Übergang zu den echten Mini-Jobs bilden die Arbeitsverhältnisse für Teil- oder Vollzeitbeschäftigte mit einem Einkommen von 401 bis 800 Euro. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialbeiträge steigen langsam an, während der Arbeitgeber die normalen Sozialbeiträge zu zahlen hat.
Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben beginnen mit 4 % bei einem Monatsverdienst
ab 401 ? und steigen linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21% bei 800 ? Arbeitsentgelt. Diese gleitende Regelung gilt nicht, wenn die Nebenbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von 400 bis 800 ? neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 ? ausgeübt wird. In solchen Fällen sind für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen.
Mini-Jobs im Haushalt:
Eine besondere Regelung gilt für Mini-Jobs im Haushalt. Zwar liegt auch hier die Obergrenze bei 400 ?, der Arbeitgeber zahlt jedoch nur eine Pauschale von 12% mit folgender Aufteilung: je 5% für Rente- und Krankenversicherung und 2% Steuern.
Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die Haushaltshilfe steuerlich absetzen. So sieht ein neuer § 35a EStG vor, die Kosten für die Haushaltshilfe begrenzt, aber direkt von der Steuerschuld abzuziehen.
? Bei Zahlung einer Pauschale von 12%: 10% der Kosten, höchstens aber 510 Euro im Jahr
? Bei sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis: 12% der Kosten bis zu 2 400 ? im Jahr
? Bei Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, z.B. durch gewerbliche Haushaltsführungs-Agenturen, können 20 % der Kosten, höchstens 600 ? im Jahr abgezogen werden.
Bei getrennter Veranlagung steht die Steuervergünstigung beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte zu. Es bleibt aber Ihnen überlassen, eine andere Aufteilung zu beantragen. Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dürfen dementsprechend die genannten Höchstbeträge auch nur einmal geltend machen. Bei Beginn und Ende der Tätigkeit im laufenden Jahr werden die Höchstbeträge auf die Monate umgerechnet und entsprechend reduziert (je Monat ein Zwölftel). Grundsätzliche Voraussetzung für den Abzug nach § 35a EStG: Die Kosten dürfen weder Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein, noch dürfen sie unter eine andere steuerliche Regelung (wie z.B. Haushaltshilfe i.S. des § 33a Abs. 3 EStG oder Kinderbetreuungskosten) fallen.
Mutterschutz
Von Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Entbindung bzw. mit Ablauf der Erziehungszeit stehen Sie als Schwangere unter Kündigungsschutz. Wenn Sie nicht wissen, dass Sie schwanger sind und dies erst bis zu zwei Wochen nach der Kündigung feststellen, so wird diese ungültig. Dies gilt auch in Teilzeitbeschäftigungen und in der Probezeit. Wenn Sie in einem Bewerbungsgespräch nach einer bestehenden Schwangerschaft gefragt werden, dürfen Sie lügen.
Das Mutterschutzgesetz verbietet werdenden Müttern schwere körperliche Arbeit, Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Nachtarbeit und Überstunden etc. Wenn sie auf Grund dieser Vorschriften Ihre Tätigkeit nicht mehr weiterführen können, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber eine gleichwertige Tätigkeit zu weisen, die nicht mit einer finanziellen Verschlechterung verbunden sein darf. Das Kompetenznetzwerk Arbeitsschutz NRW bietet kostenlose Merkblätter mit Empfehlungen für verschiedene Branchen an. Darüber hinaus stellt der Arbeitsschutz NRW ein Service-Telefon, an das man sich bei Fragen wenden kann.
Nebeneinkommen
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld darf der /die Arbeitslose eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit bzw. Beschäftigung ausüben und ein Nebeneinkommen erzielen. Die Nebenbeschäftigung darf allerdings einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen.
Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe mehr. Gegebenenfalls ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich. Sofern Sie eine Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden ausüben, entscheidet das Arbeitsamt, ob und in welchem Umfang Ihr Nebeneinkommen anzurechnen ist. Dabei werden bestimmte Freibeträge berücksichtigt, wobei jedoch mindestens 165 Euro monatlich anrechnungsfrei sind. Wichtig ist, dass Sie jede Nebenbeschäftigung dem Arbeitsamt unverzüglich und ohne Aufforderung melden.
Personal-Service-Agenturen
Kern der Agenda 2010 Reform ist die Einrichtung flächendeckender Personal-Service-Agenturen (PSA) bei allen Arbeitsämtern. Die Einrichtung von PSA, mit denen die Arbeitsämter einen Vertrag als freie Vermittler abschließen sollen, wird ausgeschrieben. Dabei sollen vorrangig private Arbeitsvermittler berücksichtigt werden. Diese Agenturen sollen die bei ihnen beschäftigten Arbeitslosen befristet an Unternehmen vermitteln. Sie sollen auf der Grundlage der bereits bestehenden 33 beziehungsweise noch bis Ende nächsten Jahres zu erarbeitenden Tarifverträge arbeiten.
Preisstabilität (price stability)
Die Gewährleistung der Preisstabilität ist das vorrangige Ziel des Eurosystems. Der EZB-Rat definiert Preisstabilität als Anstieg des HVPI für das Euro-Währungsgebiet von unter 2 % gegenüber dem Vorjahr. Der EZB-Rat machte außerdem deutlich, dass er beim Streben nach Preisstabilität darauf abzielt, mittelfristig eine Preissteigerungsrate unter, aber nahe der 2 %-Marke beizubehalten.
Schichtzulage
Die Schichtzulage ist keine gesetzliche, sondern eine tarifvertragliche, unternehmensspezifische oder individuelle Regelung, die es in verschiedenen Branchen gibt. Soweit keine tariflichen Regelungen existieren, ist die Ein- und Durchführung von Schichtarbeit mitbestimmungspflichtig, falls ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden ist.
Voraussetzung für eine Schichtzulage ist, dass der Arbeitnehmer überhaupt Schichtarbeit leistet. Kriterien für die Schichtarbeit sind in der Regel:
? Abweichung von der Normalarbeitszeit,
? regelmäßig mehr Arbeitsstunden je Tag, die wegen der Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf verschiedene Mitarbeiter aufgeteilt werden müssen,
? geregelte, zeitliche Reihenfolge der verschiedenen Schichten
Vom Grundsatz her ist jede Arbeit Schichtarbeit. Der Normalfall ist der Einschicht-Betrieb mit in der Regel 8 bis 10 Stunden Arbeitszeit täglich. Hier findet man keine Schichtzulagen, allenfalls Mehrarbeitszuschlag, wenn die regelmäßige Arbeitszeit täglich (i.d.R. acht Stunden) überschritten wird.
Zwei- und Dreischichtarbeit
In der Praxis spricht man jedoch dann von Schichtarbeit, wenn ein Unternehmen zwei- oder dreischichtig (in Ausnahmefällen bei geringeren Zeiten je Schicht auch vierschichtig) arbeitet. Wenn es auch keine allgemeinverbindliche Regelung gibt, so teilt man meist Zweischichtarbeit in Früh- und Spätschicht ein. Bei Dreischichtarbeit kommt noch die Nachtschicht hinzu.
Im Wesentlichen sehen die Arbeitszeiten wie folgt aus, wobei unternehmensindividuell auch andere Zeiten möglich sind, wenn Tarifvertrag und/oder Betriebsvereinbarung dies zulassen:
Die Schichtarbeit kann als regelmäßige Schichtarbeit oder als Wechselschichtarbeit bzw. als Kombination aus beiden gestaltet sein:
? Bei regelmäßiger Schichtarbeit arbeiten die Mitarbeiter nur oder zumindest über einen längeren Zeitraum beispielsweise während der Frühschicht (Spätschicht, Nachtschicht).
? Bei Wechselschicht arbeiten die Mitarbeiter in regelmäßigem Turnus abwechselnd in allen im Unternehmen vorkommenden Schichtarten.
Sozialplanmaßnahmen
Die in einem Sozialplan oder in einer sozialplanähnlich Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen, die der Eingliederung von Arbeitsnehmer/innen dienen, die wegen einer geplanten Betriebsänderung von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können unter bestimmten Voraussetzungen durch Zuschüsse gefördert werden:
1. Die im Sozialplan vorgesehene Maßnahme muss nach Art, Umfang und Inhalt arbeitsmarktlich zweckmäßig sein.
2. Die Sozialplanmaßnahme muss nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein.
3. Die Förderung ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Maßnahme überwiegend betrieblichen Interessen dient oder den gesetzlichen Zielen der Arbeitsförderung zuwiderläuft.
Sozialversicherung der Leistungsbezieherinnen und ?bezieher
1. Als Zuschuss kann ein Betrag geleistet werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Maßnahme entstehenden Gesamtkosten und zur Dauer der Maßnahme steht. Hierbei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Sozialplan Mittel zur Eingliederung von Arbeitnehmer/innen anstelle von Abfindungen vorsieht.
2. Die Obergrenze des Zuschusses richtet sich nach folgender Formel:
Anzahl der Teilnehmer zu Maßnahmenbeginn vervielfacht mit dem durchschnittlichen jährlichen Arbeitslosengeld je Arbeitslosengeldbezieher.
3. Während einer geförderten Eingliederungsmaßnahme im Rahmen eines Sozialplanes sind für die Teilnehmer/innen andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung nicht möglich.
Teilarbeitslosengeld
Anspruch auf Teilarbeitslosengeld haben Arbeitnehmer/innen, die
? Teilarbeitslos sind, weil sie eine von mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen verloren haben und eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung suchen
? sich beim Arbeitsamt teilarbeitslos gemeldet haben und
? die besondere Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt haben, d.h. innerhalb der letzten zwei Jahre neben der weiterhin ausgeübten Beschäftigung mindestens zwölf Monate die verlorene Beschäftigung ausgeübt haben.
Für das Teilarbeitslosengeld und für die Bezieher/innen dieser Leistung gelten die Vorschriften über das Arbeitslosengeld entsprechend (soweit sich aus den Besonderheiten dieser Leistungen nichts anderes ergibt). Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld beträgt längstens sechs Monate.
Teilzeitgesetz
Seit dem 1.1.2001 gilt ein neues Gesetz über Anspruch auf Teilzeitarbeit. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt
Die Arbeitnehmer müssen Ihren Wunsch auf eine geringere Arbeitszeit drei Monate vorher ankündigen, diesen Anspruch kann man auch aus der Erziehungszeit heraus stellen.
Im Einzelfall kann der Arbeitgeber den Wunsch auf Teilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Zu den betrieblichen Gründen zählen Beeinträchtigungen der Organisation oder auch unverhältnismäßig hohe Kosten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat eine Website unter www.teilzeit-info.de mit Informationen im Netz, Sie können sich Ihre Fragen aber auch telefonisch von Experten montags - donnerstags von 8 - 20 Uhr unter der kostenlosen Service-Nummer des Ministeriums 0800/ 15 15 15 3 beantworten lassen.
TPS
TPS steht für das ?Toyota-Produktions-System? des japanischen Autobauers, das als Grundstein für dessen weltweiten Erfolg gilt. Zwar ist dieses Produktionssystem allgemein bekannt und öffentlich ausgiebig dokumentiert, dennoch ist es bisher Toyotas Konkurrenten nicht gelungen dieses für sich zu nutzen oder zu übertreffen.
TPS setzt auf eine enge Einbindung der Zulieferer, die Teile ?just-in-time? in die Werkhallen bringen, sowie auf einen kontinuierlichen betriebsinternen Verbesserungsprozess, der wiederum auf qualifizierten Beschäftigten basiert.
Der Grund, warum es den anderen Autobauern so schwer fällt das hocheffiziente ?Toyota-Produktions-System? auf ihre eigenen Fertigungsanlagen zu übertragen, mag in der Mentalität Toyotas Manager und Arbeiter liegen.
Ihnen werden hoher Fleiß, militärische Disziplin, rastlose Kreativität und Beharrlichkeit nachgesagt. Die Vorstandsmitglieder begnügen sich mit relativ bescheidenen Einkommen und verzichten weitgehend auf spektakuläre und risikoreiche Firmenübernahmen. Dem ehemaligen Chefvolkswirt von BMW zufolge, sei Toyota mit dieser ?ethischen Grundeinstellungen? ein ?Fremdkörper in dieser modernen Zeit?.
Anders als bei TPS (1) wird bei TPS (2), dem Touareg-Psycho-Syndrom, Verschwendung groß geschrieben und auf jegliche ökonomische oder ökologische Rationalität verzichtet. Um 60-90kg Lebendgewicht zum Supermarkt zu karren, bewegt der Touareg- (respektive X5-, Q7-, Cayenne-) Fahrer in seinem 2 Tonnen schweren Monstrum innerorts 19l Super auf 100km und sieht zwar wie ein ?Fremdkörper in unserer modernen Zeit? aus, ist aber in Wahrheit völlige Normalität.
Trainingsmaßnahmen, Maßnahmen der Eignungsfeststellung
Hierunter versteht man Schulungen oder praktische Tätigkeiten, die geeignet oder angemessen sind, die Eingliederungsaussichten von Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Sie können auch dazu eingesetzt werden, um zu überprüfen, ob Interesse an einer Arbeitsaufnahme besteht oder Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Trainingsmaßnahme erfolgt auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Arbeitsamtes.
Ueberbrueckungsgeld
Arbeitnehmer/innen, die eine selbständige Existenz gründen und dadurch ihre Arbeitslosigkeit beenden oder eine drohende Arbeitslosigkeit vermeiden, können in der Zeit nach der Existenzgründung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung Überbrückungsgeld erhalten.
Voraussetzung der Förderung
Das Überbrückungsgeld kann bewilligt werden, wenn die Arbeitnehmer in engem Zusammenhang mit der Existenzgründung oder der Teilnahme an einer für die Existenzgründung förderlichen Maßnahme, vorher Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hatte.
Eine vorherige Förderung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme ist ebenfalls berücksichtigungsfähig. Außerdem muss die/der Arbeitnehmer/in eine fachkundige Stellungnahme über die wirtschaftliche und finanzielle Solidität der Neugründung vorliegen (z.B. von der Industrie- und Handelskammer oder einem Steuerberater).
Das Überbrückungsgeld wird im Regelfall für sechs Monate geleistet; in Ausnahmefällen auch für einen kürzeren Zeitraum.
Vermittlung
Jeder, der eine Arbeitsstelle sucht, sei es, weil er oder sie arbeitslos ist oder sich beruflich verändern möchte, kann die Vermittlung des Arbeitsamtes in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Jugendliche, die eine Ausbildung beginnen wollen. Die Vermittlung ist damit die Kernaufgabe der Arbeitsämter. Die übrigen Leistungen und Hilfen der Arbeitsförderung stehen an zweiter Stelle. Finanzielle und sonstige Leistungen haben nur dann Vorrang, wenn ohne sie die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht gelingen kann.
Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht ist das tragende Prinzip der deutschen Sozialversicherung. Per Gesetz wird bestimmt, wer versicherungspflichtig ist. Damit wird dem einzelnen die Entscheidung abgenommen, in welcher Weise er für Krankheit, Arbeitslosigkeit und Alter vorsorgen will. Er wird dem Versicherungsschutz der Sozialversicherung unterstellt. Versicherungspflicht tritt ein, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung) erfüllt sind. Ob dies auch dem Wunsch von Arbeitnehmer und Arbeitgeber entspricht, spielt keine Rolle. Sie können die Versicherungspflicht nicht vertraglich ausschließen. Entsprechende Verträge sind nichtig. Die Versicherungspflicht ist ein Grundsatz, von dem es Ausnahmen gibt. Bestimmte Personengruppen (z.B. Geringfügig Beschäftigte oder besserverdienende Arbeitnehmer) werden für versicherungsfrei erklärt. Die Versicherungspflicht ist nicht die einzige Form des Versicherungsschutzes in der deutschen Sozialversicherung. In der Kranken und Rentenversicherung besteht auch die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung abzuschließen. Sie bietet im Grundsatz die gleichen Ansprüche wie eine Pflichtversicherung.
Weiterbildung
Durch eine Weiterbildung werden berufliche Qualifikationen erneuert und erweitert. Weiterbildung ist eine wichtige Form des lebenslangen Lernens. Es gibt verschiedene Formen der beruflichen Weiterbildung:
Wenn im Verlauf des Berufslebens eine Behinderung auftritt, ist es manchmal nicht mehr möglich im bisherigen Beruf zu arbeiten. Dann kann eine berufliche Weiterbildung in Form der Umschulung notwendig sein, um einen anderen Beruf zu erlernen und sich weiter zu qualifizieren ? mit neuen Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Diese Form der Weiterbildung erfolgt überwiegend in anerkannten Ausbildungsberufen oder nach besonderen Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen. In der Regel mit einer verkürzten Ausbildungszeit von 2 Jahren, denn es wird eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Berufserfahrung vorausgesetzt. Bei Bedarf sind Ausbildungserleichterungen möglich.
Wenn zum Beispiel die technische Entwicklung in einem Beruf völlig neue Anforderungen stellt oder eine Behinderung spezielle Zusatzqualifikationen erfordert, kann eine Anpassungsfortbildung wichtig sein. Weiterbildung ermöglicht aber auch den beruflichen Aufstieg, zum Beispiel durch eine Meister-, Techniker- oder Fachwirtausbildung.
Bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung sind folgende Formen möglich:
Betriebliche Weiterbildung in einem Betrieb oder bei einem regulären Bildungsträger: Man erhält ein Unterhaltsgeld.
Wenn aufgrund einer Behinderung besondere Hilfen notwendig sind, kann die Weiterbildung in einem Berufsförderungswerk oder einer sonstigen Einrichtung absolviert werden. Dabei wohnt man meist in einem Internat. Während der Weiterbildung erhält man Übergangsgeld. Die Einrichtungen arbeiten eng mit Betrieben zusammen, um eine wohnortnahe Rehabilitation zu ermöglichen.
Weltwirtschaftsforum
Das Weltwirtschaftsforum wurde 1971 von Klaus Schwab gegründet mit dem Ziel, den informellen Austausch zwischen Eliten aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft zu fördern. Was zunächst als kleiner Kreis gedacht war, hat sich in den letzten Jahren zu einer Großveranstaltung ausgeweitet. Zum WEF 2004 treffen sich ca. 2100 der wichtigsten Entscheidungsträger (decision-maker) weltweit.
Schwerpunkt der jährlichen Gipfeltreffen im Wintersportort Davos (Schweiz) sind global wichtige Themen (global issues). Strategisch wichtige Herausforderungen sollen identifiziert, diskutiert und mit dem Ziel eines konstruktiven Wandels für die Entscheidungsträger aufbereitet werden.
Kritiker werfen den Teilnehmern des Weltwirtschaftsforums vor, wichtige Weichenstellung für die zukünftige weltweite Entwicklung fernab der Öffentlichkeit und ohne demokratische Legitimation und Kontrolle zu verabreden. Kritisiert wird auch die neoliberale Grundausrichtung der von den WEF-Teilnehmern propagierten Art von Globalisierung, die nach Einschätzung der Kritiker fokusiert auf die Interessen transnationaler Konzerne und sie flankierender Institutionen wie Weltbank (WB), Internationaler Währungsfonds (IWF) und Welthandelsorganisation (WTO).
Quelle: http://www.learnline.de/angebote/agenda21/lexikon/WEF.htm
Wintergeld
Zu den vielfältigen Aufgaben der Arbeitsämter zählt auch die Unterstützung der Baubetriebe und der Bauarbeiter in der witterungsungünstigen Jahreszeitzeit über den Winter hinweg. Durch diese Winterbauförderung wird die Bautätigkeit aufrechterhalten und die Bauarbeiter können in ihren Betrieben weiterbeschäftigt werden.
Laut dem Arbeitsamt sind für die Tarifbereiche Bau, Garten- und Landschaftsbau, Dachdeckergewerbe und Gerüstbau unterschiedliche Voraussetzungen und Förderungen geregelt. Am Beispiel des Tarifbereiches Bau ergibt sich folgende Förderung:
Wintergeld zum Ausgleich des witterungsbedingten Mehraufwands wird in der Zeit vom 15.12. bis Ende Februar für jede geleistete Arbeitsstunde gezahlt. Das Wintergeld beträgt in der Stunde 1,03 Euro.
Werden Stunden, in denen aus Witterungsgründen nicht gearbeitet werden kann, durch im Jahresverlauf angesammelte Guthabensstunden vom Ausgleichskonto ausgeglichen um einen witterungsbedingten Verdienstausfall zu vermeiden, zahlt das Arbeitsamt in der Zeit vom 1.11. bis 31.3. jeden Jahres ein Zuschusswintergeld. Dieses Zuschusswintergeld in Höhe von 1,03 ? in der Stunde kann ab der einunddreißigsten Ausfallstunde und für maximal 150 Stunden im Monat gezahlt werden.
Sind die Guthabenstunden des Ausgleichskontos aufgebraucht und kommt es durch zwingende Witterungsgründe in der Schlechtwetterzeit vom 1.11. bis 31.3 jeden Jahres zu einem Lohnausfall, zahlt das Arbeitsamt ab der einunddreißigsten Ausfallstunde ein Winterausfallgeld.
Die Höhe des Winterausfallgeldes richtet sich jeweils nach dem ausgefallenen Lohn.
Working poor
Als working poor bezeichnet man die Gruppe von Menschen, welche trotz Erwerbstätigkeit über ein Einkommen verfügen, das unterhalb der Armutsgrenze liegt.
Zur Festsetzung der Armutsgrenze werden verschiedene Bemessungsgrundlagen verwendet. So gilt man nach Definition der Europäischen Union bei einem Verdienst von weniger als 60% des Äquivalenzeinkommens als ?armutsgefährdet?. In Deutschland lag die Armutsgrenze dem Armuts- und Reichtumsbericht 2004/2005 zufolge bei 938?.
Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut beziffert die Anzahl der ?Armutslöhner? hierzulande auf 2,5 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dabei ist der Anteil von Frauen mit 2/3 besonders hoch.
Als Ursache wird die zunehmende Erosion des Normalarbeitsverhältnisses und die damit einhergehende Präkarisierung der Erwerbstätigkeiten, sowie die schwindende Anzahl tarifgebundener Arbeitsverträge gesehen.
WTO ? Welthandelsorganisation (engl.: World Trade Organization)
Die Welthandelsorganisation wurde am 16. April 1994 als Nachfolgeorganisation des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) in Marrakesch (Marroko) gegründet (in Kraft getreten am 1. Januar 1995); Sitz ist Genf. Die WTO ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen (UN) und hat derzeit 150 Mitglieder, unter anderem die USA, China und die Mitgliedsstaaten der EU. Als letztes ist Vietnam der WTO am 11. Januar 2007 beigetreten.
Die WTO ist neben dem Internationalen Währungsfond (IWF) und der Weltbank die wichtigste Institution zur Behandlung internationaler Wirtschaftsprobleme. Wichtigste Aufgaben der WTO sind: die weitere Liberalisierung des Welthandels, Senkung der Zölle, Überwachung internationaler Handels- und Dienstleistungsregelungen, Abkommen über Eigentumsrechte, Patente etc.
Die wichtigsten Organe sind: (1.) die zweijährig tagende Ministerkonferenz, die (2.) den Generalsekretär wählt; zwischen den Ministerkonferenzen führt (3.) der Allgemeine Rat die Geschäfte.
Die WTO-Mitglieder erwirtschaften mehr als 90% des Welthandelsvolumens. Wesentliche Nicht-Mitglieder sind ehemalige Staaten der Sowjetunion und mehrere Staaten des Nahen Osten. Zurzeit gibt es 33 Regierungen mit Beobachterstatus, die innerhalb von fünf Jahren Beitrittsverhandlungen beginnen müssen. Beim Beitritt oder nach bestimmten Übergangsfristen müssen die Bedingungen der einzelnen WTO-Abkommen erfüllt sein.
Quellen:
Schubert/Klein (Hrsg.); Das Politiklexikon; 2. aktualisierte Auflage; Bonn 2001.
http://de.wikipedia.org
Zeitarbeit
Zeitarbeitunternehmen sind Beschäftigungsunternehmen mit Arbeitsplätzen bei ihren Kunden, auf denen Zeitarbeitnehmer vertragsgemäß ihre Arbeitsleistung erbringen. Zeitarbeitunternehmen sind Arbeitgeber wie andere Arbeitgeber auch; es gelten die Sonderregelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Jeder Arbeitnehmer erhält grundsätzlich einen schriftlichen, unbefristeten Arbeitsvertrag mit den üblichen Leistungen wie Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- Pflege- und Unfallversicherung, bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, gesetzlichen Kündigungsschutz u.ä.


