Beschlussfähigkeit
Nach seiner Geschäftsordnung ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von so vielen anwesenden Abgeordneten, die eine Fraktion bilden könnten, und auch vom Sitzungsvorstand bezweifelt, ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen festzustellen. Ist der Bundestag beschlussunfähig, hebt der/die Sitzungspräsident/in die Sitzung sofort auf.


