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Gesetzgebungskompetenz

In bestimmten Bereichen hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, so etwa über alle auswärtigen Angelegenheiten wie Staatsangehörigkeit, Währungs-­ und Geldfragen. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Es gilt: Bundesrecht bricht Landesrecht.