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Grundsicherung

Die Hauptursache für verschämte Altersarmut wurde durch die am 1. Januar 2003 eingeführte Grundsicherung beseitigt. Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Das Einkommen der Unterhaltspflichtigen wird daher erst ab einer Höhe von 100.000 ? berücksichtigt.  

Anders als bei der Sozialhilfe im Allgemeinen, für deren Einsetzen kein förmlicher Antrag erforderlich ist, wird Grundsicherung nur auf Antrag gewährt (§ 18 Abs. 1 SGB XII[7]). Zuständig für die Bewilligung der Grundsicherung sind die Grundsicherungsämter bei den Sozialämtern der Kreise und kreisfreien Städte. Der Antrag kann direkt beim Grundsicherungsamt oder hilfsweise bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Diese leiten den Antrag an das zuständige Grundsicherungsamt weiter.


Weitere Informationen bekommen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung:
 
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de